Art. 37 BayRiG - Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus
- 1.dem Präsidenten des Obersten Landesgerichts als Vorsitzenden und
- 2.sechs von den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewählten Mitgliedern, von denen drei im Oberlandesgerichtsbezirk München (einschließlich Oberstes Landesgericht), zwei im Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg und eines im Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg Richter sein müssen.
Für jedes gewählte Mitglied ist ein Stellvertreter und ein weiterer Stellvertreter zu wählen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.