§ 17 BbgWG - Vorläufige Anordnungen (zu § 19 WHG )
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Bevor ein Wasserschutzgebiet nach § 15 festgesetzt ist, kann der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister die in § 19 Abs. 2 WHG genannten Schutzbestimmungen durch vorläufige Anordnung treffen, wenn andernfalls der mit der bevorstehenden Festsetzung des Wasserschutzgebietes beabsichtigte Zweck gefährdet wäre. Vorhaben, die vor In-Kraft-Treten der vorläufigen Anordnung wasserbehördlich zugelassen worden waren, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung dürfen nicht untersagt werden.
(2) Die vorläufigen Anordnungen ergehen als Rechtsverordnung. Sie ist nach Anhörung der Schutzgebietskommission zu erlassen und gilt für längstens drei Jahre.