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Art. 26 BayRiG - Errichtung und Zusammensetzung der Hauptrichterräte

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Der Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist beim Obersten Landesgericht errichtet. Er besteht aus sieben Mitgliedern, von denen drei im Oberlandesgerichtsbezirk München (einschließlich Oberstes Landesgericht) und je zwei in den Oberlandesgerichtsbezirken Nürnberg und Bamberg Richter sein müssen.

(2) Der Hauptrichterrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist beim Verwaltungsgerichtshof errichtet. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(3) Der Hauptrichterrat der Sozialgerichtsbarkeit ist beim Landessozialgericht errichtet. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(4) Der Hauptrichterrat der Arbeitsgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung errichtet. Er besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei im Landesarbeitsgerichtsbezirk München und zwei im Landesarbeitsgerichtsbezirk Nürnberg Richter sein müssen.

(5) Der Hauptrichterrat für die Finanzgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium der Finanzen errichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei beim Finanzgericht München und eines beim Finanzgericht Nürnberg Richter sein müssen.