§ 38 VerfGHG - Beitritt zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 14 Nr. 1 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.
(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Abgeordnetenhaus und dem Senat Kenntnis.