§ 10 AbgG - Reisekostenentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Ein Abgeordneter erhält für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen des Landtages, die vom Präsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat als solche ausgewiesen werden, des Ältestenrates, eines Ausschusses, einer Fraktion und eines Gremiums der Fraktion auf Antrag Reisekostenentschädigung.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Präsident, die Vizepräsidenten, die Fraktionsvorsitzenden oder Abgeordnete im Auftrage des Präsidenten oder eines Ausschusses mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten in Wahrnehmung ihres Amtes oder Mandats außerhalb ihres Wohnsitzes tätig werden.
(3) Die Reisekostenentschädigung umfasst
- 1.
Tagegeld,
- 2.
Übernachtungsgeld,
- 3.
Fahrkostenerstattung.