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  • ab 01.01.2007 (aktuelle Fassung)

Art. 66 AGSG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen

  1. 1.
    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 39 Pflegestellen vermittelt,
  2. 2.
    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 40 ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche in seiner Familie regelmäßig betreut oder ihm bzw. ihr Unterkunft gewährt.