§ 31 KGG - Besondere Bestimmungen für die Organe des Gemeindeverwaltungsverbandes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
- Amtliche Abkürzung
- KGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 330-9
(1) Zu Mitgliedern der Verbandsversammlung dürfen nur Mitglieder der Vertretungskörperschaften der Verbandsgemeinden gewählt werden.
(2) Dem Verbandsvorstand gehören die Bürgermeister der Verbandsgemeinden kraft Amtes an; sie werden im Falle ihrer Verhinderung von ihren allgemeinen Vertretern vertreten.