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  • ab 01.06.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 51 BayHSchG - Ausführungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Amtliche Abkürzung
BayHSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-1-WK

1Die Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation durch Satzung. 2In den Satzungen haben die Hochschulen insbesondere Bestimmungen über das Verfahren und die einzuhaltenden Fristen zu treffen. 3Die Hochschulen können durch Satzung weitere Fälle bestimmen, in denen die Immatrikulation versagt werden kann oder Studierende exmatrikuliert werden können, wenn Gründe vorliegen, die einem ordnungsgemäßen Studium entgegenstehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).