§ 22 ALG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt, insbesondere auch über die zulässigen Pflegemaßnahmen. Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Land Schafts pflege und der Raumordnung zu beachten.