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  • ab 22.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 10a NPflegeG - Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen für Kurzzeitpflegeplätze

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

(1) Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen, die nicht ausschließlich Einrichtungen der Kurzzeitpflege sind, mit einem Anspruch auf Förderung nach § 7 Abs. 1 erhalten nach Maßgabe des Absatzes 2 für die verlässliche Bereitstellung von Plätzen der Kurzzeitpflege für ihre Aufwendungen für diese Pflegeplätze bis zu einem durch Verordnung nach § 11 Nr. 9 bestimmten Höchstbetrag Zuschüsse für die Tage der Nichtbelegung dieser Pflegeplätze. Die Aufwendungen nach Satz 1 bemessen sich nach den in der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung gemäß § 85 SGB XI festgelegten durchschnittlichen Tagessätzen ohne Berücksichtigung der Kosten der Verpflegung nach § 87 SGB XI zuzüglich der nach § 76a Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe vereinbarten betriebsnotwendigen Investitionskosten. Gefördert werden Pflegeplätze, die ab dem 1. April 2022 verlässlich bereitgestellt werden.

(2) Die Förderung setzt voraus, dass

  1. 1.

    sich der Einrichtungsträger verpflichtet, die Pflegeplätze nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer von mindestens drei Jahren bereitzustellen und sie für den geförderten Zeitraum ausschließlich zur Kurzzeitpflege zu nutzen, und

  2. 2.

    im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder der die Einrichtung liegt, Bedarf an Pflegeplätzen der Kurzzeitpflege besteht und Pflegeplätze der Dauerpflege in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Die Förderung ist je Landkreis oder kreisfreie Stadt auf einen Platz je 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt; weitere Plätze je Landkreis oder kreisfreie Stadt können gefördert werden, soweit eine Förderung von Plätzen in anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten nicht erfolgt. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der letzten Fortschreibung der Bevölkerungsstatistik zum Stand 31. Dezember nach § 5 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine Förderung für mehr Pflegeplätze beantragt, als nach Satz 2 gefördert werden können, so erfolgt die Auswahl der zu fördernden Plätze nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 Nr. 12.