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§ 7 VAbstG - Entscheidung und Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
115.3

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages entscheidet unverzüglich, ob der Antrag die Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 erfüllt. Für die Prüfung der Unterschriften, die im Wege von Stichproben erfolgen kann, kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hinzugezogen werden.

(2) Die Entscheidung ist unverzüglich den Vertrauenspersonen zuzustellen und samt dem Gegenstand der Volksinitiative im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. Sie ist zu begründen, wenn der Antrag abgelehnt wird.