Art. 35 BayDO - Disziplinarverfahren auf Antrag des Beamten(1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
- Amtliche Abkürzung
- BayDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1-1-F
Der Beamte kann die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Antrag ab, hat sie dem Beamten bekannt zu geben, dass sie die Einleitung nicht für gerechtfertigt hält. Der Beamte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe eine schriftliche Begründung der Entscheidung beantragen. Wird dabei in den Gründen festgestellt, dass ein Dienstvergehen vorliegt, oder wird offen gelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann der Beamte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der begründeten Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen. Art. 32 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 gelten entsprechend.