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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 92 ThürBO - Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

  1. 1.

    der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    dem Produktsicherheitsgesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 -3147-) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449 -2450-) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,

  3. 3.

    der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und

  4. 4.

    dem Bauproduktengesetz

wahr. Für die Rechts- und Fachaufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.