§ 57 LWahlO - Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
Der Kreiswahlleiter gibt das vom Kreiswahlausschuss festgestellte Wahlergebnis mit den in § 55 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. § 27 Satz 2 gilt entsprechend. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch den Bewerber.