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§ 146 BayLTGeschO - Mitberatung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) 1Nach Zustandekommen einer vorläufigen Beschlussempfehlung im federführenden Ausschuss können andere Ausschüsse ("mitberatende Ausschüsse") binnen vier Arbeitswochen den Gegenstand beraten und dem federführenden Ausschuss gegenüber eine Stellungnahme abgeben. 2Eine Mitberatung erfolgt nur, wenn sie binnen zwei Arbeitswochen nach dem Zustandekommen der vorläufigen Beschlussempfehlung im federführenden Ausschuss von der oder dem (stellvertretenden) Vorsitzenden des mitberatenden Ausschusses, von den Antragstellerinnen oder Antragstellern oder einer Fraktion dem Landtagsamt schriftlich angezeigt wird. 3Die jeweilige Frist beginnt mit dem Ablauf der Arbeitswoche, in der die vorläufige Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zu Stande gekommen ist. 4Bei der Fristberechnung gelten Informationswochen nicht als Arbeitswochen.

(2) 1Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse kann von der oder dem Vorsitzenden des federführenden Ausschusses im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden verlängert oder verkürzt werden. 2Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet der federführende Ausschuss.

(3) Die Beratungen und die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse sollen sich in der Regel nur auf Gesichtspunkte des eigenen Zuständigkeitsbereichs beziehen.

(4) Empfiehlt der federführende Ausschuss dem Landtag mit Zustimmung der Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. der Mehrheit der Ausschussmitglieder der Fraktion, der die Antragstellerinnen und Antragsteller angehören, die Erledigung des Beratungsgegenstandes festzustellen, findet keine Mitberatung statt.