§ 114 HSchG - Kreis- und Stadtelternbeiräte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Kreis- und Stadtelternbeiräte werden von Vertreterinnen und Vertretern der Schulelternbeiräte der Landkreise, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden, die Träger von Schulen mehrerer Schulformen sind, getrennt nach Schulformen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jeder Schulelternbeirat wählt hierzu aus dem Kreis seiner Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für jeweils angefangene 500 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter, und eine entsprechende Anzahl von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern.
(2) Der Kreis- oder Stadtelternbeirat besteht aus
- 1.
drei Vertreterinnen oder Vertretern der Grundschulen,
- 2.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter der
- a)
Hauptschulen,
- b)
Förderschulen,
- c)
Realschulen,
- d)
Mittelstufenschulen,
- e)
Gymnasien,
- f)
schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen,
- g)
schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen,
- h)
beruflichen Schulen,
- i)
Ersatzschulen und
- 3.
sieben Elternvertreterinnen oder Elternvertretern aus dem Bereich der Hauptschulen, der Förderschulen, der Realschulen, der Mittelstufenschulen, der Gymnasien, der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen, der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen und der beruflichen Schulen, die auf die einzelnen genannten Schulformen im Verhältnis ihrer Schülerzahlen im Landkreis, in der kreisfreien Stadt oder in der kreisangehörigen Gemeinde, die Schulträger ist, nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt verteilt werden.
(3) Die Wahlberechtigten wählen aus ihrer Mitte getrennt nach Schulformen für jede Vertreterin oder für jeden Vertreter einer Schulform drei, für Vertreterinnen oder Vertreter der beruflichen Schulen fünf Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter, die bei vorzeitigem Ausscheiden der Vertreterin oder des Vertreters in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenen Stimmen in das Amt nachrücken.
(4) Sind eine oder mehrere der in Abs. 2 genannten Schulformen in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde, die Schulträger ist, nicht vertreten, vermindert sich die Zahl der Mitglieder des Kreis- oder Stadtelternbeirats und die Zahl der Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter entsprechend.
(5) Eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Schulform, deren oder dessen Kind die Schulform verlässt, scheidet dann nicht aus dem Kreis- oder Stadtelternbeirat aus, wenn ein weiteres Kind der Vertreterin oder des Vertreters die Schulform besucht oder im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden des ersten Kindes die Schulform besuchen wird, insbesondere wenn zum Ende eines Schuljahrs ein Kind ausscheidet und im unmittelbar darauf folgenden Schuljahr das weitere Kind die Schulform neu besucht.
(6) Der Kreis- oder Stadtelternbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder.
(7) An den Sitzungen der Kreis- und Stadtelternbeiräte nehmen Schulaufsichtsbeamtinnen oder -beamte als Vertreterinnen oder Vertreter des Staatlichen Schulamtes sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreisausschusses der Landkreise oder des Magistrats der kreisfreien Städte oder der kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, teil. Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen einladen. Aus besonderen Gründen kann der Kreis- oder Stadtelternbeirat allein beraten.
(8) Die oder der Vorsitzende beruft Sitzungen nach Bedarf, mindestens einmal im Schuljahr, ein. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn das Staatliche Schulamt oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder es verlangt. Erfolgt keine Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, kann das zuständige Staatliche Schulamt diese oder diesen schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einzuladen; nach Ablauf der Frist lädt das zuständige Staatliche Schulamt ein. In diesem Fall kann der Kreis- oder Stadtelternbeirat mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder beschließen, für den Rest seiner Amtszeit eine neue Vorsitzende oder einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Die Neuwahl muss spätestens sechs Wochen nach dem Beschluss in einer eigenen Sitzung erfolgen, zu der das zuständige Staatliche Schulamt einlädt.
(9) Bei der Beratung von Angelegenheiten der Förderschulen und der beruflichen Schulen sollen von der oder dem Vorsitzenden bis zu drei zusätzliche Vertreterinnen oder Vertreter dieser Schulformen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Zu den Sitzungen der Kreis- und Stadtelternbeiräte sollen von der oder dem Vorsitzenden bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern der ausländischen Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme hinzugezogen werden.