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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 13 HG 2020 - Kreditaufnahme und -tilgung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) 
Redaktionelle Abkürzung
HG 2020,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-88

(1) Das Ministerium der Finanzen kann die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 vorgesehenen Kredite aufnehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.

(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen kann Kredite vorzeitig tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten leisten. Die Kreditermächtigung nach Abs. 1 erhöht sich entsprechend. Dies gilt auch, wenn kurzfristige Kredite, die für den Ausgleich des vorangegangenen Haushalts erforderlich sind und deren Tilgung nicht im laufenden Haushaltsplan vorgesehen ist, im vorangegangenen oder im laufenden Haushaltsjahr aufgenommen und im laufenden Haushaltsjahr getilgt werden.

(4) Das Ministerium der Finanzen kann im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen (Derivate) für bestehende Schulden, die laufende Kreditaufnahme des Haushaltsjahres sowie für Anschlussfinanzierungen von Krediten treffen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren fällig werden. Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig. Das Nominalvolumen aller ausstehenden Derivate darf den Gesamtbestand an Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen. Das Ministerium der Finanzen kann Sicherheiten in Form verzinster Barmittel stellen sowie entgegennehmen.