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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 63 ThürBO - Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Verfahrensfrei sind

  1. 1.

    folgende Gebäude:

    1. a)

      eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 10 m2, außer im Außenbereich,

    2. b)

      Garagen und Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern einschließlich überdachter Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis zu 3 m und mit einer Grundfläche bis zu 50 m2, außer im Außenbereich,

    3. c)

      Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 201 BauGB dienen, eine Grundfläche von höchstens 100 m2 haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

    4. d)

      Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 201 BauGB dienen und eine Grundfläche von höchstens 1.600 m2 haben,

    5. e)

      Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Beförderung von Schülerinnen und Schülern dienen,

    6. f)

      Schutzhütten für wandernde Personen, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

    7. g)

      Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 4 m, außer im Außenbereich,

    8. h)

      vor der Außenwand eines Gebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten mit einer Grundfläche bis zu 20 m2 und 75 m3 Brutto-Rauminhalt,

    9. i)

      Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung und

    10. j)

      Wochenendhäuser mit einer Grundfläche bis zu 40 m2 und einer Firsthöhe bis zu 4 m in genehmigten Wochenendhausgebieten;

  2. 2.

    Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m;

  3. 3.

    folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

    1. a)

      Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

    2. b)

      gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

    3. c)

      sonstige Solaranlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen,

    4. d)

      Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m, außer in reinen Wohngebieten und im Außenbereich, soweit es sich um geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) oder der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung vom 29. Mai 2008 (GVBl. S. 181) jeweils in der jeweils geltenden Fassung handelt,

    5. e)

      Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden und

    6. f)

      Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind und die Speichermenge 20 kg nicht überschreitet;

  4. 4.

    folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:

    1. a)

      Brunnen und

    2. b)

      Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wasser oder Wärme oder der Abwasserbeseitigung dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Grundfläche bis zu 20 m2;

  5. 5.

    folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

    1. a)

      unbeschadet der Nummer 4 Buchst. b Antennen, einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich frei stehend mit einer Höhe bis zu 20 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage; bei Masten mit mehr als 10 m Höhe muss vor Baubeginn die Standsicherheit der Maßnahme durch eine qualifizierte Tragwerksplanerin oder einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 72 Abs. 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden,

    2. b)

      Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen,

    3. c)

      Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,

    4. d)

      Signalhochbauten für die Landesvermessung und

    5. e)

      Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m;

  6. 6.

    folgende Behälter:

    1. a)

      ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m3,

    2. b)

      ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3,

    3. c)

      ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 3 m,

    4. d)

      Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben,

    5. e)

      Fahrsilos und ähnliche Anlagen und

    6. f)

      Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3;

  7. 7.

    folgende Mauern und Einfriedungen:

    1. a)

      Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, und

    2. b)

      offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 201 BauGB dienen;

  8. 8.

    private Verkehrsanlagen, einschließlich Brücken und Durchlässe mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m;

  9. 9.

    Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m2, im Außenbereich bis zu 300 m2;

  10. 10.

    folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

    1. a)

      Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3, einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,

    2. b)

      Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m,

    3. c)

      Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,

    4. d)

      Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen und

    5. e)

      Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen;

  11. 11.

    folgende tragende und nichttragende Bauteile:

    1. a)

      nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,

    2. b)

      die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

    3. c)

      für einzelne neue Räume in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie die damit verbundene Nutzungsänderung,

    4. d)

      Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,

    5. e)

      Außenwandverkleidungen, einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen und

    6. f)

      Bedachungen, einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern;

  12. 12.

    folgende Werbeanlagen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage:

    1. a)

      Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2, außer im Außenbereich,

    2. b)

      Warenautomaten,

    3. c)

      Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,

    4. d)

      Hinweisschilder und

    5. e)

      Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten mit einer Höhe bis zu 10 m;

  13. 13.

    folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare bauliche Anlagen:

    1. a)

      Baustelleneinrichtungen, einschließlich Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,

    2. b)

      Gerüste,

    3. c)

      Toilettenwagen,

    4. d)

      Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,

    5. e)

      bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

    6. f)

      Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten, und

    7. g)

      ortsveränderliche Antennen einschließlich der Masten, die für längstens zwei Jahre aufgestellt werden; bei Masten mit mehr als 10 m Höhe muss vor Baubeginn die Standsicherheit der Maßnahme durch eine qualifizierte Tragwerksplanerin oder einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 72 Abs. 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden;

  14. 14.

    folgende Plätze:

    1. a)

      unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 201 BauGB dienen,

    2. b)

      andere Lager- und Abstellplätze mit einer Fläche bis zu 100 m2, außer im Außenbereich,

    3. c)

      nicht überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer Fläche bis zu jeweils insgesamt 100 m2 je Grundstück und deren Zufahrten, außer im Außenbereich, und

    4. d)

      Kinderspielplätze;

  15. 15.

    folgende sonstige bauliche Anlagen:

    1. a)

      Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen sowie Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung,

    2. b)

      Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe bis zu 7,50 m,

    3. c)

      Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler, Skulpturen und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,

    4. d)

      Waren- und Leistungsautomaten sowie Packstationen von Post- und Paketdienstleistern mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 3 m und

    5. e)

      andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen, wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.

(2) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn

  1. 1.

    für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 66 in Verbindung mit § 72 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder

  2. 2.

    die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.

(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von

  1. 1.

    Anlagen nach Absatz 1,

  2. 2.

    freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und

  3. 3.

    sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch eine qualifizierte Tragwerksplanerin oder einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 72 Abs. 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 78 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 gilt entsprechend.

(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.