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  • ab 02.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 26 LGebG - Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Landesgebührengesetz (LGebG)
Amtliche Abkürzung
LGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
202

(1) Das Finanzministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.

(2) Die nach § 4 Abs. 2 und 3 zuständigen Stellen erlassen die für ihre Bereiche erforderlichen besonderen Verwaltungsvorschriften.