§ 4 BremDSGVOAG - Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
- Amtliche Abkürzung
- BremDSGVOAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, ist im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen zulässig, wenn
- 1.
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit, zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls oder zur Sicherung des Steuer- und Zollaufkommens erforderlich ist,
- 2.
es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen oder der betroffenen Person erforderlich ist,
- 3.
sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Geldbußen erforderlich ist,
- 4.
es erforderlich ist, Angaben der betroffenen Person zu überprüfen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
- 5.
die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, aber offensichtlich ist, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in ihrem Interesse liegt und sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung erteilen würde oder
- 6.
es zur Bearbeitung eines von der betroffenen Person gestellten Antrags erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 11 Absatz 1 vorliegen.
(3) Unterliegen personenbezogene Daten, die von einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle übermittelt worden sind, einem Berufsgeheimnis, ist ihre Verarbeitung zu einem anderen Zweck im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht zulässig, außer die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle hat eingewilligt.
(4) Sind mit personenbezogenen Daten weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder Dritter derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch der nicht zu der Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine weitere Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.
(5) Eine Information der betroffenen Person über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfolgt abweichend von Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung nicht, soweit und solange hierdurch der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde. Der Verantwortliche dokumentiert, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat.