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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 7 ÖPNVG - Verbund der Verkehrsunternehmen

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
922-3

(1) Die Verkehrsunternehmen als Erbringer der Verkehrsleistungen sollen ihre verbundbezogenen Aufgaben in einer gemeinsamen Verbundgesellschaft wahrnehmen. Der Verbund der Verkehrsunternehmen soll in Abstimmung mit dem Verbund der Aufgabenträger nach § 6 insbesondere

  1. 1.

    den Verbundtarif, herkömmliche und elektronische Fahrscheine und elektronische Fahrscheinsysteme festlegen sowie Vereinbarungen über Anschluss- und Übergangstarife zu benachbarten Verkehrsräumen abschließen,

  2. 2.

    ein gemeinsames Call- und Abocenter betreiben,

  3. 3.

    Regelungen für die Einnahmeaufteilung im Verkehrsverbund aufstellen und die Einnahmeaufteilung durchführen,

  4. 4.

    den Ausgleich im Ausbildungsverkehr für alle anspruchsberechtigte Verkehrsunternehmen nach § 14 Absatz 2 beantragen,

  5. 5.

    Daten für die Soll- und Echtzeit-Fahrplaninformation koordinieren und dem Verbund der Aufgabenträger zur Verfügung stellen,

  6. 6.

    die Fahrpläne der Verkehrsunternehmen abstimmen und im Verbund optimieren (Verbundfahrplan),

  7. 7.

    dem Verbund der Aufgabenträger die für Vergaben und Verkehrsplanungen erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung stellen, sofern und soweit er über diese Daten verfügt und verfügen darf,

  8. 8.

    einen Fahrgastbeirat zur Verbesserung des Angebotes für den Kunden einberufen,

  9. 9.

    die Beförderungsbedingungen und -bestimmungen im Verbund festlegen und

  10. 10.

    die Außendarstellung und Vermarktung des Verbundes der Verkehrsunternehmen sowohl im Design der Fahrzeuge und der Infrastrukturen als auch in Broschüren und den Medien vereinheitlichen.

(2) Die Verbundgesellschaft soll mit den Verkehrsunternehmen die zur Sicherung ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Verträge abschließen, insbesondere Kooperationsverträge und einen Einnahmenaufteilungsvertrag.