§ 45 SchulG - Elternvertretung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
(1) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern
- 1.in der Klassenelternversammlung, durch den Klassenelternsprecher, die Elternräte und die Vorsitzenden der Elternräte (Elternvertretung);
- 2.in der Schulkonferenz
wahr.
(2) Für Klassen, in denen zum Schuljahresbeginn mehr als die Hälfte der Schüler volljährig ist, wird keine Elternvertretung gebildet.
(3) Angelegenheiten einzelner Schüler kann die Elternvertretung nur mit Zustimmung der Eltern dieser Schüler behandeln.