Art. 66 LKrO - Kreditähnliche Verpflichtungen; Sicherheiten
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3-1-I
(1) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die der Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, bedarf der Genehmigung.
(2) Der Landkreis darf Bürgschaften, Gewährverträge und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld oder für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung seiner Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden.
(3) Der Landkreis bedarf zur Bestellung von Sicherheiten zu Gunsten Dritter der Genehmigung.
(4) Für die Genehmigung gelten Art. 65 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Das Staatsministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigung freistellen,
- 1.die die Landkreise zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eingehen oder
- 2.die für die Landkreise keine besondere Belastung bedeuten oder
- 3.die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren.