§ 24a AGBGB - Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
Im Rahmen der den Berufsvormündern nach den §§ 1836 und 1836a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1836 und 1836a des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung stehen gleich:
- 1.einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes(BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580 - 1586 -), geändert durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), der erfolgreiche Abschluss einer Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BVormVG und
- 2.einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG der erfolgreiche Abschluss einer Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BVormVG,
sofern die jeweilige Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle eines Landes der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden landesrechtlichen Ausführungsregelungen zu § 2 BVormVG abgelegt wurde. Aus dem Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung muss sich auch ergeben, welcher Qualifikation nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG die Prüfung entspricht.