§ 34 BestattG - Zulässigkeit der Erdbestattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128 1
(1) Leichen dürfen erst dann erdbestattet werden, wenn der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt und der Standesbeamte auf ihr die vollzogene Eintragung des Sterbefalles in das Sterbebuch vemerkt hat.
(2) Solange die Todesbescheinigung nicht den Vermerk des Standesbeamten trägt, darf die Leiche nur mit Genehmigung der für den Sterbeort zuständigen Behörde bestattet werden.
(3) Leichen, die aus einem Gebiet außerhalb Baden-Württembergs überführt worden sind, dürfen erst erdbestattet werden, wenn ein Leichenpass vorliegt. Für die Erdbestattung von Leichen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland genügt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der für den Bestattungsort zuständigen Behörde bestattet werden.
(4) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so ist zur Bestattung außerdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters erforderlich.