§ 18 LbV - Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
- Amtliche Abkürzung
- LbV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-1-2-F
(1) Die Bewerber werden nach dem Bedarf und nach dem Gesamtergebnis, das sie in der Einstellungsprüfung oder in einem besonderen Ausleseverfahren erzielt haben, ausgewählt, soweit der Vorbereitungsdienst nicht allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. Sie werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.
(2) Die Beamten auf Widerruf führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes und soweit das Eingangsamt für die spätere Laufbahn der Besoldungsgruppe A 13 angehört, die Dienstbezeichnung "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.