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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 8 SpkG - Aufhebung und Übertragung der Trägerschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
762-13

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Trägerschaft des Trägers an der Berliner Sparkasse mit sofortiger Wirkung durch schriftlichen, sofort vollziehbaren Bescheid aufheben, wenn

  1. 1.
    der Träger die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, verliert,
  2. 2.
    Tatsachen bekannt werden, aus denen sich die mangelnde Leistungsfähigkeit des Trägers oder die Unzuverlässigkeit der Personen, welche den Träger leiten, ergeben, und diese Mängel trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde nicht in angemessener Frist behoben wurden oder
  3. 3.
    trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt gravierende Verstöße gegen dieses Gesetz festgestellt wurden.

(2) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 3 Abs. 7 können weitere Gründe für die Aufhebung der Trägerschaft vereinbart werden. Die Trägerschaft kann statt durch Bescheid durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags aufgehoben werden.

(3) Mit der Aufhebung der Trägerschaft endet die Befugnis und die Pflicht des Trägers zum Betrieb der Berliner Sparkasse; ebenso endet die Stellung des Trägers als Sparkassenzentralbank und Sparkassenverband gemäß § 3 Abs. 4 und 5 Satz 1. Nach einer Aufhebung der Trägerschaft ist der Träger nicht berechtigt, die Bezeichnung "Berliner Sparkasse" zu verwenden.

(4) Ist die Trägerschaft der Landesbank Berlin - Girozentrale - oder, nach deren formwechselnder Umwandlung, der Landesbank Berlin AG an der Berliner Sparkasse aufgehoben oder endet sie aus anderen Gründen, so kann das Land Berlin die Trägerschaft auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts übertragen, wenn der neue Träger hierin einwilligt, ein Kreditinstitut ist und sichergestellt ist, dass er die mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten erfüllen kann. Ist der neue Träger eine juristische Person des Privatrechts, so kann das Land Berlin durch schriftlichen Bescheid oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die juristische Person des Privatrechts beleihen. § 3 Abs. 7 gilt entsprechend.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Übertragung der Trägerschaft an der Berliner Sparkasse, insbesondere zu den Voraussetzungen für eine Übertragung der Trägerschaft und zu dem Verfahren, zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die erforderliche Leistungsfähigkeit des Trägers und die Zuverlässigkeit der Personen, die den Träger leiten. Es ist vorzusehen, dass eine Beleihung nur erfolgen darf, wenn die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten gesichert ist.