§ 72 SächsDO - Allgemeines, Berufungsfrist
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Gegen das Urteil der Disziplinarkammer kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Berufung an den Disziplinarsenat eingelegt werden. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen zu verlängern.
(2) Gegen die Kostenentscheidung allein kann Berufung nicht eingelegt werden.