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§ 45 StrG LSA - Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Amtliche Abkürzung
StrG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
913.2

Obliegt nach den §§ 43 oder 44 die Unterhaltung für im Zuge einer Straße gelegene Straßenteile, z.B. Brücken und Durchlässe, einem Dritten oder einem Privaten, so ist der nach § 42 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen Gefahr berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten oder des Privaten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben.