§ 5 StBerG - Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) 1Andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. (1)2Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. (2)
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.
(3) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter", "Rechtsanwalt", "Wirtschaftsprüfer" oder "vereidigter Buchprüfer" oder Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes die Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein" oder "Landwirtschaftliche Buchstelle" oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Buchprüfungsgesellschaft" unbefugt führen, haben sie diese Tatsachen der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle mitzuteilen; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 17. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2036)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1980 - 1 BvR 697/77 -, ergangen auf Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4, § 6 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung des Artikel 1 Nummer 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen Personen untersagt wird, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 7. April 1982 (BGBl. I S. 545)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1982 - 1 BvR 807/80 -, ergangen auf Vorlage des Oberlandesgerichts München, wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
- 1.
§ 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nr. 2, §§ 2 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes, in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung (Lohnbuchhaltung mit Ausnahme des Einrichtens der Lohnkonten und der Abschlussarbeiten nach §§ 41b, 42b des Einkommensteuergesetzes) Personen untersagt wird, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben.
- 2.
§ 8 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit Personen, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben, untersagt wird, das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen oder die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung unaufgefordert anzubieten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.