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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 94 ThürBO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer nach § 95 Abs. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 97 Abs. 1 oder 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

  2. 2.

    einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergangen ist, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

  3. 3.

    ohne die erforderliche

    1. a)

      Genehmigung nach den §§ 65 und 66,

    2. b)

      Teilbaugenehmigung nach § 80,

    3. c)

      Zulassung der Abweichung nach § 73 oder abweichend davon oder

    4. d)

      abweichend von den nach § 64 Abs. 3 eingereichten Vorlagen bauliche Anlagen errichtet, ändert, nutzt oder entgegen § 63 Abs. 3 Satz 2, 3 und 5 beseitigt,

  4. 4.

    Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung nach § 83 Abs. 2 Satz 1 in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme nach § 83 Abs. 7 in Gebrauch nimmt,

  5. 5.

    entgegen

    1. a)

      § 64 Abs. 3 oder § 78 Abs. 6 Bauarbeiten beginnt,

    2. b)

      § 89 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 Beginn und Beendigung bestimmter Arbeiten nicht anzeigt oder Arbeiten fortsetzt oder

    3. c)

      § 89 Abs. 2 Satz 3 und 4 bauliche Anlagen nutzt,

  6. 6.

    die Baubeginnsanzeige nach § 78 Abs. 8 nicht oder nicht fristgerecht erstattet,

  7. 7.

    entgegen § 5 Abs. 2 Zu- oder Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen nicht ständig freihält oder Fahrzeuge dort abstellt,

  8. 8.

    als Bauherrin, Bauherr, Unternehmerin oder Unternehmer entgegen § 11 Abs. 4 Vorkehrungen zum Schutz von Bäumen, Hecken und sonstigen Bepflanzungen nicht trifft,

  9. 9.

    Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 3 vorliegen,

  10. 10.

    entgegen § 17 Bauarten ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet,

  11. 11.

    entgegen § 24 Abs. 3 Bauprodukte ohne das Ü-Zeichen verwendet,

  12. 12.

    entgegen § 53 Anlagen nicht barrierefrei ausführt, soweit die Abweichung nicht durch die Bauaufsichtsbehörde zugelassen wurde oder

  13. 13.

    als Bauherrin, Bauherr, Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Unternehmerin, Unternehmer, bauleitende Person oder als deren Vertreterin oder Vertreter den Regelungen der § 56 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, § 57 Abs. 1 Satz 3, § 58 Abs. 1 oder § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

  1. 1.

    unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern,

  2. 2.

    als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt oder

  3. 3.

    unrichtige Angaben in dem Kriterienkatalog nach § 72 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.

(5) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 bis 11 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.