§ 147 HSchG - Kommunale Selbstverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
Die kommunalen Schulträger üben ihre Rechte und Pflichten als Selbstverwaltungsangelegenheiten aus. Sie verwalten ihre Schulen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung, der Hessischen Landkreisordnung, des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen oder der Verbandssatzung.