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§ 10 HZulG LSA - Studiengänge in landesweiten Verteilungs- oder Auswahlverfahren

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
HZulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.21

(1) Für einen Studiengang, für den für eine Hochschule oder mehrere Hochschulen nach § 4 Abs. 1 Zulassungszahlen festgesetzt sind, kann bestimmt werden, dass für alle oder einen Teil der Hochschulen des Landes, die diesen Studiengang führen, ein Verteilungs- oder Auswahlverfahren durchgeführt wird.

(2) Das Verfahren der Studienplatzvergabe nach Absatz 1 wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Artikels 9 des Staatsvertrages bestimmt.

(3) Wird für einen Studiengang ein landesweites Verteilungsverfahren durchgeführt, gelten die Vorschriften des Artikels 10 des Staatsvertrages entsprechend. Abweichend von Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrages kann durch das Ministerium im Einvernehmen mit den Hochschulen eine andere Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die einzelnen Hochschulen vorgenommen werden.

(4) Wird für einen Studiengang ein landesweites Auswahlverfahren durchgeführt, gelten für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber die Artikel 11 Abs. 2, Artikel 12, 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 2 und Nr. 2 Satz 1 und 2 Halbsatz 1, Satz 3 bis 7, Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages entsprechend. Für die Verteilung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber gilt Artikel 10 Abs. 2 des Staatsvertrages entsprechend.

(5) Für die Studiengänge nach Absatz 1 kann das Land die Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages bei der Zentralstelle beantragen. In diesem Fall gilt Artikel 15 Abs. 1 bis 7 des Staatsvertrages entsprechend.

(6) Abweichend von Absatz 5 kann eine Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt werden, die ein landesweites Verteilungs- oder Auswahlverfahren für mehrere oder alle Hochschulen nach den Vorschriften der Absätze 3 und 4 durchführt. Die Hochschule, an der die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, ist verpflichtet, diese bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einzuschreiben.