§ 982 BGB - Ausführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten (1) nach den von dem Bundesrat (2), in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats (3) erlassenen Vorschriften.
Müsste lauten: Bundesbehörden und Bundesanstalten
Müsste lauten: Bundesministerium des Innern
Müsste lauten: Bundeslandes