§ 30 KWG - Wiederholungswahl
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-7
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang binnen drei Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung der Feststellung der Ungültigkeit zu wiederholen. Der Wahltag wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Wiederholungswahl findet für den Rest der Wahlzeit statt.
(2) Findet die Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken statt, so wird auf Grund der Wahlvorschläge der Hauptwahl und, sofern die Wiederholungswahl nicht später als sechs Monate nach der Hauptwahl abgehalten wird, auf Grund des Wählerverzeichnisses der Hauptwahl gewählt; etwaige Unrichtigkeiten sind zu berichtigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Neuwahl.
(3) Findet die Wiederholungswahl im ganzen Wahlkreis statt, so ist nach den für die Neuwahl geltenden Vorschriften zu verfahren.