§ 9 KWO M-V - Allgemeine Wahlbezirke (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-6
Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 1.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden können von der Gemeindewahlbehörde in mehrere Wahlbezirke von angemessener Größe eingeteilt werden. Die Wahlbezirke sind zu nummerieren. Ein Wahlbezirk soll in der Regel nicht mehr als 1.500 Einwohner aufweisen. Die Wahlbezirke dürfen nicht so eng begrenzt sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(2) Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen; bei der Wahl der Vertretung müssen die Grenzen der Wahlbereiche eingehalten werden. Die Wahlbezirke sollen nach örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.
(4) Bei verbundenen Wahlen müssen die Wahlbezirke für alle Wahlen übereinstimmen. Sie erhalten dieselbe Wahlbezirksnummer.