§ 9 LWG - Wahltag; Wahlzeit

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

Die Landesregierung bestimmt im Benehmen mit dem Präsidenten des Landtages den Wahltag und die Wahlzeit. Dies gilt nicht für den Fall des Artikels 60 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.