§ 54 SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

(1) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht von § 53 Abs. 5 erfaßt ist, wird auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages angerechnet, um den das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und die Regelungen des § 17 Abs. 2, § 21 Satz 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 2 bis 4, 7 und 9 sowie des § 26a unberücksichtigt bleiben; die Regelung des § 26 Abs. 4 bleibt jedoch im Umfang des Betrages unberücksichtigt, der sich ergäbe, wenn der Berufssoldat zu dem für ihn nach Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebensjahres frühestmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre und sein Ruhegehalt auf der Grundlage mindestens der Besoldungsgruppe A 14 berechnet würde. Die Zuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung steht dem Ruhegehalt nach Satz 1 gleich. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das Erwerbseinkommen nur insoweit berücksichtigt, als es zusammen mit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens einen Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 überschreitet. Auf Berufssoldaten, die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, um zwanzig vom Hundert erhöht werden; für Berufssoldaten im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes sind die nach Halbsatz 1 zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens aus der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen. Aufwandsentschädigungen sind außer Betracht zu lassen.

(3) Eine dem Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz entsprechende Leistung aus der Beschäftigung oder Tätigkeit ist bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 2 im Monat Juli zu berücksichtigen. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sind für den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen.

(4) Die Zuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und eine entsprechende Zuwendung aus der Beschäftigung oder Tätigkeit sind bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 2 im Monat Dezember zu berücksichtigen. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sind für den Monat Dezember zu verdoppeln und um den Sonderbetrag nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zu erhöhen.

(5) Erwerbseinkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen, bei den anderen Einkunftsarten das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres geteilt durch zwölf Kalendermonate.