§ 9 GO LT - Wahlverfahren
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Wahlvorschläge zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder des Präsidiums werden von den Fraktionen eingereicht.
(2) Bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder des Präsidiums ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine solche Mehrheit, können für einen neuen Wahlgang neue Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen werden, die aus unterschiedlichen Fraktionen stammen. Ergibt sich auch dann keine solche Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einer Bewerberin oder einem Bewerber im dritten Wahlgang ist diese oder dieser gewählt, wenn sie oder er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern kommen die beiden Mitglieder des Landtags mit den höchsten Stimmzahlen in den dritten Wahlgang; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten gezogene Los.
(3) Bei der Wahl der Mitglieder der G 10 Kommission ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags auf sich vereint.
(4) Ist bei den sonstigen Wahlen eine einzelne Person zu wählen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(5) Sind mehrere Personen zu wählen, legen die Fraktionen Listen vor, die mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthalten sollen. Listenverbindungen sind zulässig. Gewählt wird nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Sofern der letzte Sitz nicht zuordenbar ist, entscheidet für diesen das von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu ziehende Los.
(6) Scheidet ein Mitglied aus, so rückt das auf der Liste nachfolgende Mitglied nach. Die Fraktion oder die Fraktionen, die den Wahlvorschlag eingereicht hat oder haben, können die Reihenfolge der Nachrückenden innerhalb von 14 Tagen ändern.
(7) Ist eine Liste erschöpft, findet eine Nachwahl statt. Dabei soll das Kräfteverhältnis der Fraktionen oder von Fraktionsbündnissen gewahrt bleiben.
(8) Werden stellvertretende Mitglieder nicht in einem getrennten Wahlgang gewählt, sind die auf der Liste nach Abs. 3 nicht gewählten Personen als stellvertretende Mitglieder berufen.