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§ 9 BbgPolG - Legitimationspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Amtliche Abkürzung
BbgPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-1

Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat sich der Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.