§ 61 GemO - Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde müssen die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und die Ablegung der Prüfungen nachweisen, die nach beamtenrechtlichen Bestimmungen oder tarifrechtlichen Regelungen erforderlich sind.
(2) Für Gemeindebeamte gelten im Übrigen die für unmittelbare Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Eingruppierung der Angestellten und Arbeiter und deren Vergütung sowie alle sonstigen Leistungen sind nur im Rahmen der zwischen Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften getroffenen tarifvertraglichen Regelungen zulässig; besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ist die Gemeinde nicht tarifgebunden, dürfen die Eingruppierung und Vergütung sowie alle sonstigen Leistungen höchstens denjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter der tarifgebundenen Gemeinden entsprechen. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulässig.