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§ 75a ThürPersVG - Fälle der Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

  1. 1.
    Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  2. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und
  3. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 wirkt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Personalrat wirkt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit bei

  1. 1.
    Grundsätzen der Arbeits- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle,
  2. 2.
    Einführung neuer und grundlegender Änderung oder Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
  3. 3.
    Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
  4. 4.
    Privatisierung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder deren wesentlichen Teilen,
  5. 5.
    Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern,
  6. 6.
    allgemeinen Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
  7. 7.
    Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
  8. 8.
    Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs und
  9. 9.
    Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen.