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§ 105e GewO - Weitere Ausnahmen von § 105b

Bibliographie

Titel
Gewerbeordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7100-1

(1) 1Für Gewerbe, deren vollständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, können durch Verfügung der zuständigen Behörde Ausnahmen von den in § 105b getroffenen Bestimmungen zugelassen werden. 2Die Regelung dieser Ausnahmen hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 105c Abs. 3 zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (1)trifft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung von Ausnahmen; dieselben sind dem Bundestag zur Kenntnisnahme mitzuteilen.

(3) Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von Ausnahmen für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, unterliegt den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.