§ 138 PatAnwO - Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Ein Patentanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird mit der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft bestraft, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere Strafe ausreichend erscheint.
(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Patentanwalt, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.