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§ 60 WPflG - Dienstantritt

Bibliographie

Titel
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Amtliche Abkürzung
WPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
50-1

(1) 1Die zuständige Behörde fordert zum Antritt des freiwilligen Wehrdienstes nach diesem Abschnitt auf. 2Im Bescheid sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes anzugeben. 3Der Bescheid soll den freiwillig Wehrdienstleistenden vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden.

(2) Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Einberufung zum Wehrdienst anknüpfen, sind auf den Bescheid zum Dienstantritt nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.