§ 38 KWO - Ordnung im Wahlraum
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.