§ 174 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber betragen je 2,15 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage. 2In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1986 betragen die Beiträge 2 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage.

(2) Die Bundesregierung kann für die Zeit ab 1. Januar 1987 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesanstalt sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden.