§ 27 GnO NW - Bedingte Strafaussetzung bei Geldstrafen
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
- Amtliche Abkürzung
- GnO NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 321
(1) Die Gnadenstellen sind ermächtigt, Geldstrafen und Restgeldstrafen von nicht mehr als dreihundertsechzig Tagessätzen ganz oder teilweise bedingt auszusetzen.
(2) Sind Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander verhängt worden, so gilt die Ermächtigung nur, wenn die Summe der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafen und der Tagessätze ein Jahr nicht übersteigt. Bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.