§ 49 LuftVG
Bibliographie
- Titel
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Amtliche Abkürzung
- LuftVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 96-1
(1) Betreibt ein Luftfrachtführer ein Luftfahrtunternehmen, so darf seine Haftung auf Grund der §§ 44 bis 48 im voraus durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Das gleiche gilt für sonstige Luftfrachtführer, die jemanden gegen Entgelt oder im Zusammenhang mit ihrem Beruf oder Gewerbe im Luftfahrzeug befördern.
(2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift in Absatz 1 zuwider abgeschlossen wird, ist nichtig; dies hat nicht die Nichtigkeit des sonstigen Vertragsinhalts zur Folge.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Haftung für Schäden, die aus der Eigenart der beförderten Güter oder einem ihnen anhaftenden Mangel entstehen.