§ 86 StBerG - Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere,

  1. 1.
    in Fragen, welche die Gesamtheit der Berufskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
  2. 2.
    die allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Steuerberaterberufs in Richtlinien festzustellen;
  3. 3.
    Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Berufskammern (§ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen;
  4. 4.
    in allen die Gesamtheit der Berufskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
  5. 5.
    die Gesamtheit der Berufskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
  6. 6.
    Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;
  7. 7.
    die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern.